Rechtsanwalt, Hamburg
UDC:
347.962.2:342:565.2
Primljeno: 20.06.2010.
Izvorni naučni članak
VERFASSUNGSGERICHTE – (AUS-) WAHL VON VERFASSUNGSGERICHTERN
Der Verfassungsgerichtsbarkeit kommt im
System der Gewaltenteilung und im Lichte des Rechtsstaatsprinzips eine
herausragende Bedeutung in der Staatsorganisation und Gesellschaft zu. Die
dritte Gewalt hat gegenüber den beiden ersten Gewalten im Staat eine besonders
unabhängige Stellung. Hiervon unterscheidet sich die Stellung des Verfassungsgerichts
nochmals, da das Verfassungsgericht kein Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit
bildet. Um ein Grundverständis der Verfassungsgerichtsbarkeit zu erlangen
bedarf es zuerst, die Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit im System der
Gewaltenteilung zu beleuchten[1]. Das Verhältnis der
Staatsgewalten in Serbien ist bis 2000 jedoch geprägt gewesen vom Prinzip der
Gewalteneinheit, nicht von einer Gewaltenteilung oder einem ausgewogenen System
von Checks and Balances. Die Kompetenzen des Verfassungsgerichts erfassen den
Gesamtkontext des Verfassungswesens mit den dazu gehörigen politischen Inhalten.[2] Insoweit wird gerdade
des system der Gewaltenteilung wieder verschränkt. Gerade im Hinblick auf die
schwierige Abgrenzung der Kompetenzen innerhalb eines Systems der
Gewaltenteilung ist die personelle und politische Auswahl der
Verfassungsrichter als Vorbedingung einer sachgerechten und verfassungstreuen
Rechtsprechung erheblich.[3] Hierbei sind Aspekte
zu beleuchten wie die hinreichende demokratische Legitimation, die Beteiligung
der Parteien an der Wahl der Verfassungsrichter, die persönliche Qualifikation
der Richter, ihre Amtsdauer und Abwahlmöglichkeit.[4]
Stichworte: Verfasungsgericht;
Gewaltenteilung; Rechtstaatsprinzip; Wahl; Parlament;
I. Genese der Verfassungsgerichtsbarkeit in
Europa
Seit seiner
erstmaligen Einführung in Österreich hat die Verfassungsgerichtsbarkeit europaweit eine flächendeckende Institutionalisierung
erfahren. Als einziger sozialistischer Staat Europas führte Jugoslawien 1963
eine Verfassungsgerichtsbarkeit im Bund und den Republiken ein, die jedoch
keine Eigenständigkeit gegenüber der Exekutive im System der Gewalteneinheit hatte.[5] Gerade die (süd-) osteuropäischen Staaten haben die
Institution des Verfassungsgerichts nach 1990 bereitwillig in ihre Verfassungen
aufgenommen.[6] Während andere Staaten (Süd-) Osteuropas seit 1990 die
Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelten,[7] befand sich Serbien unter Milošević bis 2001 in einem
faktischen System der Gewalteneinheit.[8] Die Rechtstradition der Gewalteneinheit und das in der
sozialistischen Ideologie verankerte Primat der Politik über das Recht wurden
nach 1990 unter der Staatsführung Miloševićs faktisch fortgeführt. Mit der
der SPS zur Verfügung stehenden Legislativ- und Exekutivmehrheit vereinte
Milošević entgegen der verfassungsformalen Gewaltenteilung zentrale
Bestandteile der Staatsgewalten.
Der alsbald
zerstrittenen Mehrparteienkoalition DOS gelang es zwischen 2001 und 2006 nicht,
eine funktionsfähige Verfassungsrechtsprechung zu schaffen.[9] Slobodan Vučetić, der erste Vorsitzende des
Verfassungsgerichts Serbiens nach der Ablösung Miloševićs, fasste die
wesentlichen Transformationshindernisse in einer Verantwortung zusammen, indem
er den mehrheitsbildenden Parteien im Parlament und in der Regierung insbesondere
im Hinblick auf den Zeitablauf und den Ansehensschaden die Hauptverantwortung zusprach.
Die Verzögerung einer neuen Verfassung wirkte lähmend.[10]
Dem Primat
der Politik und der Nichtgewährleistung des Rechtsstaatsprinzip trat das
Verfassungsgericht mit einem politischen Urteil selbst entgegen. Mit einer
parteien- und wahlrechtlich historischen Entscheidung setzten sich die
Verfassungsrichter 2002 der Exekutive und Legislative entgegen. Im Gegensatz
zur deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit steht den Verfassungsgerichten in
Serbien und Montenegro ein Eigeninitiativrecht
zu. So hat das Verfassungsgericht Serbiens erstmals von ihnen die
Verfassungsmäßigkeitsprüfung von drei Wahlgesetzen eingeleitet und für zwei
eine vorläufige Nichtanwendbarkeit ausgesprochen.[11]
Im Gegensatz zur Verfassung Serbiens 1990 wird das
Verfassungsgericht in der Verfassung Serbiens 2006 als unabhängiges Staatsorgan
bezeichnet, dem die Wahrung der Verfassungsmäßigkeit, der Menschen- und der
Minderheitenrechte zukommt.[12] Eine Konkretisierung der Verfassungsgerichtsregelungen
erfolgte bis 2006 im Verfassungsgerichtsverfahrensgesetz[13], in der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtes[14], im Beschluss zur Verfassungsgerichtsorganisation[15] und in der Geschäftsordnung des Parlaments[16]. Diese Regelungen sind im neuen Verfassungsgerichtsgesetz
vereinheitlicht worden.[17] Im Vergleich hierzu sind in Montenegro die
Verfassungsgerichtsregelungen im Verfassungsgerichtsgesetz[18] und der Geschäftsordnung des Parlaments[19] konkretisiert. Beide Verfassungsgeber, der serbische und der
montenegrinische, haben inzwischen in den Verfassungen das Verhältnis der
legislativen und exekutiven Staatsgewalt gegenüber dem Verfassungsgericht, das
Verfahren zum Verfassungsgericht und die Rechtsfolgen einer
Verfassungsgerichtsentscheidung weiter geregelt.[20]
II. Die Verfassungsgerichtsbarkeit
im System der Gewaltenteilung
Das
Verfassungsgericht soll gerade im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes seiner
originären Funktion als Rechtsprechungsorgan nachkommen, obwohl gerade die
Verfassungsmäßigkeitskontrolle in materielle und politische Bereiche der
anderen Staatsgewalten hineinreicht.[21]
Dies wirft die Frage nach den Kompetenzabgrenzungen zwischen den Staatsgewalten
auf. Das Verfassungsgericht ist als Rechtsprechungsorgan rechtsstaatlichen
Anforderungen, nicht politischen Leitlinien verbunden.[22]
Der Maßstab für das Verfassungsgericht bleibt stets ein normativer, auch wenn
das Recht oft mit über politische Inhalte entscheidet.[23]
Die Verfassung begründet die Kompetenzen des Verfassungsgerichts und begrenzt
diese zugleich,[24] der politische Gegenstand
macht zwar seine Besonderheit aus, nimmt ihm aber nicht die Rechtssatzqualität.[25]
Eine nichtumfängliche Wahrnehmung der eigenen Kompetenz des Verfassungsgerichts
würde mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Form des Untermaßverbotes ebenso
kollidieren wie eine Kompetenzüberschreitung gegen das Übermaßverbot verstößt.[26]
Gerade wegen der miteinander verzahnten Staatsgewalten ist ein besonderes Maß
an Achtung der gegenseitigen Beurteilungs- und Ermessensspielräume im Sinne
eines Gebotes der Rücksichtnahme erforderlich.[27]
Seinen plastischen Ausdruck findet es im judicial self-restraint, der
richterlichen Selbstbeschränkung.[28]
Dieser Grundsatz findet auf der Rechtsfolgenseite eine Fortführung.[29]
Statt einer sofortigen Unwirksamkeitserklärung einer Norm, ist dem Gesetzgeber
im Zweifel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Übergangsfrist zur
Neuregelung einzuräumen.
III. Kreation – Nominierung und (Aus-) Wahl
A. Parteien als Nominierungs-
und (Aus-) Wahlorgane
Die
Wahl der Verfassungsrichter in Serbien erfolgte bis zur Verfassung Serbiens
2006 auf Vorschlag des Staatspräsidenten durch das Parlament. Inzwischen ist
ein drittelparitätisches Wahlsystem mit getrennten, gegenseitigen Vorschlags-
und Wahlrechten eingeführt worden. Die Verfassungsrichter werden jeweils zu
einem Drittel vom Parlament, dem Staatspräsidenten und Obersten
Kassationsgericht ernannt.[30]
Das Parlament trifft seine fünf Personalentscheidungen aus einer
Vorschlagsliste des Staatspräsidenten, der eine Liste mit zehn Personen
vorschlägt.[31] Umgekehrt unterbreitet
das Parlament dem Staatspräsidenten zehn Vorschläge. Schließlich erhält als
drittes Kreationsorgan das Kassationsgericht zehn Vorschläge vom Hohen
Richterrat und Rat der Staatsanwaltschaft. Scheidet ein Verfassungsrichter vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, steht dem vorschlagsberechtigten Organ für diesen
Verfassungsrichter ein Ersatzvorschlagsrecht zu.[32]
Das entsprechende Organ darf insgesamt zwei Mal dieses Substitutionsrecht in
Anspruch nehmen. Im Gegensatz hierzu überlässt der montenegrinische Normgeber
das gesamte Verfassungsrichterwahlverfahren dem Parlament.[33]
Das
komplexe serbische Wahlsystem kann schnell an seine rechtspraktischen Grenzen
gelangen. Zu den augenscheinlichen Gefahren sind ein langwieriges
Auswahlverfahren und die Kapazität an qualitativ geeigneten Kandidaten zu
zählen. Bereits die erste Auswahl der Verfassungsrichter 2007 nach dem neuen
Verfahren bestätigte die Kritiker. Das Verfassungsgericht war erst nach über
einem halben Jahr handlungsfähig. Dennoch wird das komplexe Auswahlverfahren in
Serbien weiterhin mehrheitlich begrüßt, um Gefahren der Korruption entgegen zu
wirken und eine möglichst breite Legitimationsbasis zu schaffen.[34]
Nach den Erfahrungen in den Systemen der Gewalteneinheit soll die Auswahl nicht
mehr bei einem politischen Organ konzentriert sein. Die politische
Interessenausrichtung bildet das höchste Gefahrenmoment in einem System, in dem
die Parteien ein faktisches Repräsentationsmonopol für das Volk in staatlichen
Organen beanspruchen.[35]
Das
serbische Verfassungsrichterwahlsystem kann mit anderen europäischen
Kreationssystemen verglichen werden. Das montenegrinische Verfassungsgericht
setzte sich bis 2007 aus fünf, heute aus sieben,[36]
das serbische bis zur Verfassung 2006 aus neun, heute aus fünfzehn Richtern
zusammen.[37] In anderen (süd-)
osteuropäischen Staaten ist eine Besetzung mit neun bis zwölf, teilweise bis zu
neunzehn Richtern verbreitet.[38]
Der Vorsitzende selbst wird aus der Reihe der Verfassungsrichter in geheimer
Abstimmung gewählt.[39]
Dies entspricht dem Verfahren in anderen europäischen Staaten.[40]
Ein
unmittelbarer Vergleich mit dem deutschen Verfassungsrichterwahlsystem zeigt verschiedene
Eigenheiten auf, deren Erklärung oftmals nur auf historische Umstände zurück zu
führen ist. In Deutschland werden die Bundesverfassungsrichter hälftig von
Bundesrat und Bundestag bestimmt.[41]
Die Wahl erfolgt gemäß Art. 94 GG in Verbindung mit dem BVerfGG.[42]
Im Gegensatz zu Serbien und Montenegro ist das Bundesverfassungsgericht selbst
berechtigt, Wahlvorschläge zu unterbreiten.[43]
Schwieriger zu vereinbaren ist das einfachgesetzliche Wahlverfahren des
Bundestages mit dem Wortlaut des Art. 94 I 2 GG.[44]
Während der Bundesrat die Kandidaten unmittelbar durch das Plenum bestimmt,
werden die Kandidaten des Bundestages mittelbar gewählt, indem ein
Richterwahlausschuss die Kandidaten selektiert.[45]
Die normative Grundlage hierfür bildet nicht das GG oder das BVerfGG, sondern
die Geschäftsordnung des Bundestages. Diese Rechtsgrundlage erstaunt, da dem
Bundestag unstreitig eine Geschäftsordnungsautonomie zu steht, diese jedoch der
Regelung des Binnenrechts des Parlaments dient.[46]
Kritik ruft die (dis-) proportionale Besetzung des Ausschusses durch die Zahl
von zwölf Mitgliedern hervor.[47]
Durch diese geringe Mitgliederzahl kann die Zusammensetzung des Parlaments
nicht immer proportional genau abgebildet werden.[48]
Wird der Proportionalitätsgedanke grob angewendet kann dies bei einer solchen
Besetzung zum Ausschluss kleiner Parteien führen.[49]
Die Jahrzehnte währende Rechtspraxis der paritätischen Bestimmung der
Verfassungsrichter durch die beiden großen Parteien und die wechselseitige
Vorsitzendenbesetzung deutet auf ein Einvernehmen der beiden großen Parteien
hin, das im streng parteienrechtlichen und parlamentarischen Wettbewerbssinn
bedenklich ist.[50] Eine direkte (Aus-) Wahl
durch das Plenum würde das gesamte Verfahren beim unmittelbar vom Wahlvolk
demokratisch legitimierten Staatsorgan belassen.[51]
Legitimationszweifel bestehen weiter auf Grund der mangelnden Gewährleistung
des Transparenz- und Öffentlichkeitsgrund-satzes.[52]
Sowohl die Öffentlichkeit als auch die parlamentarische Opposition sind vom
Auswahlverfahren ausgeschlossen.[53]
Weder besteht ein Einblick in das Ausschussverfahren noch müssen sich die
Kandidaten der (Parlaments-) Öffentlichkeit stellen. Da das bisherige
Auswahlverfahren in der Jahrzehnte währenden Rechtspraxis als Erfolg bewertet
wird, werden ernsthafte Legitimationszweifel zurückgewiesen.[54]
In
Serbien und Montenegro kann ein formal ausgewogenes oder stark diversifiziertes
Auswahlverfahren der Verfassungsrichter kein ausschließliches Garantiekriterium
für einer erfolgreichen Verfassungsrechtsprechung bilden. Denn auch ein sehr
demokratisches oder partitipatorisches Nominierungs- und (Aus-) Wahlsystem
führt nicht automatisch zu hochqulifizierten Verfahren und Einzelurteilen. Eine
rechtsstaatliche, effektive und erfolgreiche Verfassungsrechtsprechung beruht
zu einem erheblichen Teil auf den Einzelleistungen und (Fach-) Entscheidungen
der Richter. Das (Entshceidungs-) Verhalten der Verfassungsrichter am deutschen
Bundesverfassungsgericht hat aufgezeigt, das Defizite im Auswahlprozeß oder
politische Absprachen die Qualität der Verfassungsrechtsprechung nicht
einschränken müssen. Ganz im gegenteil genießt das deutsche
Bundesverfassungsgericht sowohl im In- als auch im Ausland ein hohes Ansehen.
B. Richterqualifikationen
Die
Auswahl der Verfassungsrichter kann wie aufgezeigt unterschiedlichen Kreationskriterien unterlegt werden.[55]
Zu den klassischen Regelungsmöglichkeiten gehören Mehrheitsquoren oder die
Verteilung der Vorschlags- und Auswahlrechte auf verschiedene Personen und
Organe.[56]
Das Auswahlverfahren ist demokratischer ausgestaltet, wenn das Transparenz- und
Öffentlichkeitsgebot weitest gehend verwirklicht wird. Kandidatenvorschläge,
Anforderungen und Kriterienerfüllungen könnten im Gesetzesblatt veröffentlicht
werden, die Kandidaten werden parlamentarischen oder öffentlichen Anhörungen
ausgesetzt oder die Öffentlichkeit wird im Gesetzesblatt oder anderen Periodika
zur Abgabe von Nominierungsvorschlägen aufgefordert.[57]
Dabei wächst jedoch die Gefahr einer zu starken Akzentuierung der
Selbstdarstellung der Kandidaten und der hinter ihnen stehenden Parteien.[58]
Der serbische Verfassungsgeber
fordert ein Mindestalter von 40 und eine juristische Facherfahrung von 15
Jahren ein,[59] der montenegrinische
Verfassungsgeber das „Ansehen eines herausragenden Fachmannes“.[60]
In der vorhergehenden Verfassung Montenegros von 1992 war noch unbestimmter
davon gesprochen worden, dieser müsse sich „hervor getan haben“.[61]
Vergleichbare Qualifikationsanforderungen sind in anderen (süd-)
osteuropäischen Staaten nicht unüblich.[62]
Auffällig ist hierbei die Unbestimmtheit der Anforderung, zudem ist das
Potenzial an Kandidaten endlich.[63]
Diese Frage stellt sich umso mehr in Montenegro mit seiner Bevölkerung von ca.
600 000 Einwohnern, aus denen heraus sieben Verfassungsrichter zu wählen sind.
Die
Amtszeit stellt nicht lediglich ein formales Kriterium dar. Die
Wiederwahlmöglichkeit ist ein materieller Aspekt, der die Unabhängigkeit der
Richter und institutionelle Stabilität des Gewaltenteilungssystems regelt.[64]
Während die Richter in Serbien zunächst auf Lebenszeit ernannt wurden,[65]
ist die Amtsdauer inzwischen auf 9 Jahre und eine einmalige Wiederwahl
beschränkt.[66] In den (süd-)
osteuropäischen Verfassungen sind Amtszeitdauern von 9 Jahren bis 15 Jahren
üblich.[67]
Der Richterstatus ist dadurch nicht an eine parlamentarische Legislaturperiode
gebunden, damit nicht jeder demokratisch neu legitimierte Regierungswechsel
eine Diskontinuität des Verfassungsgerichts bedingt.[68]
Eine
Verfahrensmodifikation für die Aus- und Abwahl der Verfassungsrichter bieten
gestufte Amtszeiten. Hierbei wird ein prozentualer Anteil der Richter in
versetzten Zeitstufen von zwei oder mehr Jahren neu gewählt, um einerseits die
bisherige Effektivität und Stabilität des Spruchkörpers zu erhalten und eine
fließende Amtsübergabe mit einem höheren Erfahrungsaustausch zu gewährleisten.[69]
Die Bestimmung der auszuscheidenden Richter kann durch ein Losverfahren, die
alphabetische Reihenfolge oder eine gremieninterne Mehrheitsentscheidung
erfolgen. Gestufte Amtszeiten sind dem serbischen und montenegrinischen
Gesetzgeber nicht fremd, was am montenegrinischen Rundfunkrecht zu ersehen ist.[70]
Die Rundfunkratmitglieder werden bei der ersten Wahl jeweils zu dritt für eine
Periode von zwei, vier und sechs Jahren gewählt.
Um
eine verminderte Handlungsfähigkeit des Verfassungsgerichts zu vermeiden, wird
oft eine Amtszeitfortdauer bis zu einer erfolgreichen Nachbesetzung vorgesehen.[71]
Art. 174 der Verfassung Serbiens regelt die Abwahl. Das Abwahlverfahren weist
jedoch eine Inkongruenz zum Auswahlverfahren auf, da abwahlberechtigt nicht die
entsprechenden Nominierungsorgane sind. Diesen kommt lediglich ein
Initiativrecht zu, die Abwahlentscheidung trifft ausschließlich das Parlament,
das selbst auch initiativberechtigt ist, so dass das Initiativ- und Entscheidungsrecht
zusammenfallen können.[72]
Die
Tatbestände zur Amtszeitbeendigung sind unbestimmt. Eine Amtszeitbeendigung ist
in Serbien vorgesehen, wenn ein „Verstoß gegen Interessenkonflikte“ vorliegt,
der dauerhafte Verlust der Arbeitsunfähigkeit eintritt, ein Verfassungsrichter
zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird oder zu einer Tat, die den „Eindruck
erweckt, es liege ein ungebührliches Benehmen vor, das mit dem Amt nicht
vereinbar“ ist.[73] Der Begriff des
„Eindrucks“ ist ein schwer nachvollziehbares subjektives Kriterium. Zu klären
sind des Weiteren Anforderungen an die Kausalität und das Verschulden. Bei der
Änderung oder Beschränkung des Status der Verfassungsrichter ist neben dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unabhängigkeit und der Gewaltenteilung zu
berücksichtigen, dass den Verfassungsrichtern dieselbe Immunität zugestanden
wird wie Abgeordneten, so dass die Tatbestände mit diesem Verfassungsgrundsatz
vereinbar sein müssen.[74]
Über die Aufhebung der Immunität einzelner Verfassungsrichter entscheidet nicht
das Verfassungsgericht selbst, sondern das Parlament. Dem Parlament kann
konsequenter Weise lediglich ein Feststellungsakt zum Vorliegen eines der
vorgenannten Tatbestände zustehen, nicht eine materielle oder politische
Bewertung der Voraussetzungen. Um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden wird
vorgeschlagen, Entlassungsbeschlüsse mit einem spezifischen Quorum dem
Verfassungsgericht selbst zu belassen.[75]
In Montenegro wird die Beendigung der Amtszeit, abgesehen vom Ablauf der Amtsperiode
vom Verfassungsgericht selbst festgestellt und dem Parlament lediglich
mitgeteilt.[76]
IV. Zusammenfasung
Das
serbische Verfassungsrichterwahlverfahren ist durch die ineinander greifende
Beteiligung der Staatsgewalten und Spaltung der Vorschlags- und Wahlrechte
differenzierter ausgestaltet als in Deutschland oder Montenegro (vgl. Art. 172
Verfassung Serbien, Art. 11ff. Verfassungsgerichtsgesetz Serbien, Art. 94 GG,
§6 BVerfGG sowie Art. 149ff. Verfassung Montenegro). Dieses Verfahren ist auf
verschiedene Organe mit Vorschlags- und Wahlrechten aufgeteilt, die das
Parlament, den Staatspräsidenten und das Oberste Kassationsgericht berechtigen,
ein Drittel der Verfassungsrichter zu bestimmen (Art. 172 Verfassung Serbiens).
Um eine wiederkehrende Handlungsunfähigkeit des Verfassungsgerichtes zu
vermeiden, Rechtssicherheit zu gewähren und die Rechtsprechungsqualität zu
steigern, können gestaffelte Wahlen eingeführt würden. Jeweils zwei oder drei
Richter werden dann in Jahresabständen für eine Amtszeit des Gremiums gewählt
werden.
Die
Anzahl der Verfassungsrichter in Serbien und Montenegro ist im Verhältnis zu
Deutschland hoch. Dies gilt in besonderem Maße für Montenegro mit seinen ca.
600 000 Einwohnern. In der Rechtspraxis könnte es sich alsbald schwierig
erweisen, Richter zu finden, die den gesetzlichen Idealqualifikationen
entsprechen. Es könnte eine Diskrepanz in der Rechtspraxis eintreten, die zu
einer Schwächung der dritten Gewalt führt.
Die
Unvereinbarkeit der Richteramtseigenschaft mit einer Parteifunktion oder
bereits einer Parteimitgliedschaft ist zu restriktiv und formale
Mitgliedschaftskontrollen leicht zu umgehen. Zum anderen kann eine Teilnahme
von Verfassungsrichtern in parteipolitischen und gesellschaftlichen
Willensbildungsprozessen transparenter gestalten und förderlich sein.
Die
Art. 174 und 99 Verfassung Serbien regeln die Abwahl der Verfassungsrichter.
Das Abwahlverfahren weist jedoch eine Inkongruenz zum Auswahlverfahren auf, da
abwahlberechtigt nicht die entsprechenden Nominierungs- und Auswahlorgane im
gemeinsamen Vorgehen sind. Stattdessen ist das Parlament sowohl initiativ- als
auch abwahlberechtigt. Zudem ist der Abberufungstatbestand des Art. 173
Verfassung Serbien nicht hinreichend bestimmt. Eine vorzeitige
Amtszeitbeendigung ist unter anderem vorgesehen, wenn ein Verstoß gegen
Interessenkonflikte vorliegt oder der Eindruck erweckt wird, es liege ein
ungebührliches Benehmen vor, das mit dem Amt nicht vereinbar ist. Diese
Tatbestände sind im Lichte der richterlichen Unabhängigkeit und des
Gewaltenteilungsgrundsatzes verfassungskonform auszulegen. Dem Parlament kann
zu den Tatbeständen lediglich eine Feststellungsfunktion zukommen, nicht eine
materielle oder politische Bewertung der Tatbestandsvoraussetzungen.
Das
Verfassungsgericht Serbiens und Montenegros hat seine Funktion zu einem
bedeutsamen Teil selbst zu definieren und diese Funktion in der
Verfassungsrechtspraxis auszufüllen. Nach Jahrzehnten der Gewalteneinheit ist
ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gewaltenteilung und einer
Zurückhaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit, einem judicial-self-restraint, zu
finden. Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit zeigt auf, dass der Erfolg der
Verfassungsrechtsprechung zu einem wesentlichen Teil auf der persönlichen
Integrität der Verfassungsrichter und den Sachentscheidungsinhalten beruht. Im
Unterschied zum Bundesverfassungsgericht in Deutschland können die
Verfassungsgerichte Serbiens und Montenegros Verfassungsgerichtsverfahren ex
officio einleiten. Auch dieses Initiativrecht kann den Status des
Verfassungsgerichts stärken, wenn die Richter es mit der entsprechenden
verfassungsrechtlichen Sorgsamkeit im Rahmen der Gewaltenteilung einsetzen.
Darko Samardžić
USTAVNI SUDOVI – IZBOR SUDIJA USTAVNOG
SUDA
Sažetak
U sistemu podele vlasti i u svetlu
principa vladavine prava ustavno sudstvo ima veliki značaj u državnoj organizaciji
i društvu. Sudska vlast ima, naspram druge dve vlasti, posebno i nezavisno mesto.
Pri tom, od položaja sudske vlasti treba razlikovati položaj ustavnog suda, obzirom
da ustavni sud ne predstavlja sastavni deo redovnog sudstva. Da bi se odredilo osnovno
shvatanje ustavnog sudstva, potrebno je, najpre, rasvetliti njegovu ulogu u sistemu
podele vlasti. Nadležnosti ustavnog suda obuhvataju celokupni kontekst bića
Ustava, uključujući i političku sadržinu koja mu pripada. Imajući
u vidu teškoće prilikom razgraničenja nadležnosti unutar sistema podele
vlasti, lični i politički izbor sudija Ustavnog suda predstavlja neophodan
preduslov za kvalitetnu ustavnu praksu koja bi bila „verna Ustavu“. U ovom radu
se razmatra nekoliko značajnih pitanja iz oblasti ustavnog sudstva, kao što
je pitanje neophodne demokratske legitimacije, uloga političkih partija u izboru
sudija Ustavnog suda, lične kvalifikacije sudija Ustavnog suda, trajanje njihove
funkcije i mogućnost reizbora. Prilikom obrade ovih pitanja, autor je imao
prvenstveno u vidu ustavno pravo Srbije i Crne Gore.
Ključne reči: Ustavni
sud; podela vlasti; princip vladavine prava; izbor; parlament.
[1] Brunner,
Georg, Vergleichende
Regierungslehre Band 1, Paderborn 1979, 308ff.; „Konstitucionalizacija
Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav
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[2] Schlaich,
K./Korioth, S., Das
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462-502.
[3] Gusy,
Christoph, (Herausgeber: Schneider, H. P./Zeh, W.), „Das Parlament als Wahlorgan, Gesetzgeber und
Prozesspartei im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht“, 1619ff. in:
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der Bundesverfassungsrichter“, §69 in: Handbuch des Staatsrechts, Band III,
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[4] Rülke, Stefan, „Venedig-Kommission und
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zur Verfassungsentwicklung“ in: Mittel- und Osteuropa, Köln 2003, 137ff.; Pajvančić, Marijana, Ustavno
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[5] Milojević, Momir B., „Ustavni sud Republike Srbije 1963-2003“, 221ff. in: Pravni Zivot 2004 (vol. 53 br. 7-8), 221ff.; Vučetić,
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[6] Zusammenfassend
Nußberger, Angelika (Herausgeber:
Luchterhandt, Otto / Nußberger, Angelika), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit im
Transformationsprozess“, 283ff. in: Transformation in Mittel- und Osteuropa,
Krakau 2006, 283ff.
[7] Zur
Verfassungerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa Generalbericht von Luchterhandt, Otto (Herausgeber: Luchterhandt,
Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht:
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351ff.; beispielhaft für Bulgarien Tschipew, Theodor (Herasugeber:
Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Bulgarien“, 43ff. in:
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Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Rumänien“,
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114ff.; für Slowien Sinkovec, Janez / Tratar,
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Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 173ff.; für Ungarn Sólyom, Laszló (Hg:
Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn“, 237ff.
in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 247ff.
[8] Brunner, Georg (Hg:
Glinss, H.-P./ Schönfeld, R.), „Die
Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit“, 1ff. in: Deutschland und die
Völker Südosteuropas, Festschrift für Walter Althammer zum 65. Geburtstag,
München 1993, 11ff.
[9] Marković, Ratko, Ustavno Pravo i Političke
Institucije, Beograd 2001 , 607; Čabarkapa,
Dragan, Savremeni parlamentarizam u Crnoj Gori, Podgorica 2003, 101, 103.
[10] Nikolić, Pavle (Herausgeber:
Ustavni Sud Republike Srbije), „Ustavni Sud i Novi Ustav Srbije“, 53ff. in: Ustavni Sud
Srbije – U Susret Novom Ustavu –, Beograd 2004, 53ff.
[11] Vučetić, Slobodan
(Herausgeber: Ustavni Sud Republike Srbije), “Uloga Ustavnog Suda u procesu
tranzicije Srbije”, 13ff. in: Ustavni Sud Srbije – U susret novom ustavu –
Zbornik radova, Savetovanje, Beograd 2004, 17.
[12] Art. 166-175
Verfassung Serbien; vgl. Art. 125-131 Verfassung Serbien 1990.
[13] „Zakon o postupku pred Ustavnim Sudom
i pravnom dejstvu njegovih olduka“, SG RS 32/91, 67/93.
[14] „Poslovnik o radu Usavni Sud Republike
Srbije“ („Geschäftsordnung zur Arbeit des VerfassunGedenkschriftgerichts“),
Sluzbeni Glasnik Republike Srbije 09/95.
[15] „Odluka o organizaciji Ustavnog Suda“,
Službeni Glasnik Republike Srbije 17/00.
[16] Službeni glasnik
Republike Srbije 56/05.
[17] „Zakon o Ustavnom Sudu“, Službeni
Glasnik Republike Srbije 109/2007.
[18] „Zakon o Ustavnom Sudu Republike Crne
Gore“, („Gesetz zum Verfassungericht Montenegros“), Službeni List
Republike Crne Gore 21/93.
[19] Službeni glasnik Republike Crne Gore 46/2006.
[20] Art. 178
Verfassung Serbien; Art. 204ff. Verfassung Montenegro.
[21] Slavnić, Ljiljana „Konstitucionalizacija
Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav Srbije”,
2003 (1-4), 101ff.; Marković, Ratko, Ustavno
Pravo i Političke Institucije, Beograd 2001,
635ff.; Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, München
2007, 502-550; Umbach, Dieter C. (Hg: Umbach,
Dieter C. / Clemens, Thomas / Dollinger, Franz-Wilhelm),
§1 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und
Handbuch, Heidelberg 2005, §1, Rn. 1ff., 31ff.
[22] Stern, Klaus
(Herausgeber), Das Staatsrecht
der Bundesrepublik Deutschland, Band II, Staatsorgane, Staatsfunktionen,
Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung, München 1980, 330ff.
[23] Schlaich,
K./Korioth, S., Das
Bundesverfassungsgericht, München 2007, Rn. 505.
[24] Schlaich,
K./Korioth, S., Das
Bundesverfassungsgericht, München 2007, Rn. 26ff.,
502ff.
[25] Bundesverfassunsggerichtsentscheidung 68, 78; s. auch 84, 127; Benda, Ernst (Herausgeber:
Benda, Ernst / Klein, Eckart), Art. 94 in:
Verfassungsprozessrecht, Heidelberg 2001, Rn. 23f.
[26] Zur
„politischen“ Kompetenz Stern, Klaus (Herausgeber), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band
II, Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung,
Notstandsverfassung, München 1980, 961f.; Rau,
Christian, Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United
States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 1996, 228ff.
[27] Benda, Ernst
(Herausgeber: Benda, Ernst / Klein, Eckart), Art.
94 in: Verfassungsprozessrecht, Heidelberg 2001, Rn.
110ff.; Meyer, Wolfgang (Herausgeber: Kunig, Philip), Art.94 in:
Grundgesetz Kommentar, Band III, München 2003, GG,
Art. 93 Rn. 12.
[28] Kriele,
Martin in Neue Juristische Wochenschrift, „Recht und Politik in der
Verfassunsgrechtsprechung. Zum Problem des judicial self-restraint“, 1976,
777ff.; Achterberg, Norbert, „Bundesverfassungsgericht
und Zurückhaltungsgebote – Judicial, political, processual, theoretical
self-restraints“, 649ff. in: Die Öffentliche Verwaltung 1977, 649ff.; v. Beyme, Klaus (Hg: Broda, Cristian /
Deutsch, Erwin), „Verfassungsgerichtsbarkeit
und Policy Analysis“, 259ff. in: Festschrift für Rudolf Wassermann zum
sechzigsten Geburtstag, Darmstadt 1985, 262ff.;
kritisch Püttner, Günter, „Der schwierige Weg der
Verfassungsgerichtsbarkeit“, 573ff. in: Festschrift zum 125jährigen Bestehen
der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Berlin 1984,
580ff.
[29] Im Überblick
Schlaich, K./Korioth, S., Das
Bundesverfassungsgericht, München 2007, Rn. 506ff.
[30] Art. 172 II
Verfassung Serbien; vgl. zum drittelparitätischen Wahlverfahren Litauen, Art.
103 I Verfassung; ausführlicher zu Litauen Zilis, Juozas (Herasugeber: Luchterhandt, Otto /
Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Das
Verfassungsgericht der Litauischen Republik“, 57ff. in:
Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Band 1, Baden-Baden 2007, 57ff.
[31] Art. 172 III
Verfassung Serbien.
[32] Art. 20
Verfassungerichtsgesetz Serbien.
[33] Art. 82 Nr. 13 Verfassung Montenegro.
[34] Slavnić, Ljiljana, in „Konstitucionalizacija
Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav
Srbije”, 2003 (1-4), 127ff..
[35] Geck, W. K.,
Wahl und Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter,
Baden-Baden 1986, 43.
[36] Art. 111ff.
Verfassung 1992, Art. 153 Verfassung 2007.
[37] Zur Kritik an der Zahl der Verfassunrichter und
den Qualifikationsanforderungen Petrov, Vladan, “Novi ustavni sud Republike Srbije”, www.nspm.org.yu/debate (31.01.2009); vgl.
Marković, Ratko, Ustavno Pravo i Političke Institucije, Beograd 2001,
664ff.
[38] S. im
Überblick Luchterhandt, Otto
(Herausgeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa“, 295ff. in:
Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 298ff.
[39] Art. 172 VII
Verfassung Serbien; bis zur neuen Verfassung 2006 erfolgte die Wahl ebenfalls
durch die Verfassunrichter selbst, jedoch auf Vorschlag des Staatspräsidenten.
[40] S. im
Überblick Luchterhandt, Otto
(Herausgeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in
Osteuropa“, 295ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden
2007, 301
[41] Art. 94 I 2
GG; Bowitz, Hans-Hermann
(Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlorgane“, §5 in:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Heidelberg
2005, §5 Rn. 1ff.; Ruppert, Stefan
(Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlverfahren im Bundestag“, §6 „Wahlverfahren im
Bundesrat“, §7 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, §§6/7; Gusy, Christoph (Herausgeber: Schneider, H.
P. / Zeh, W.), „Das Parlament als Wahlorgan,
Gesetzgeber und Prozesspartei im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht“,
1619ff. in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik
Deutschland, 1989, 1625ff.
[42] Umbach, Dieter C.
(Herausgeber: Umbach, Dieter C. / Clemens, Thomas / Dollinger, Franz-Wilhelm) , §1 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Heidelberg 2005, §1
Rn. 27ff., 42ff.; Gusy, Christoph (Hg:
Schneider, H. P. / Zeh, W.), „Das Parlament
als Wahlorgan, Gesetzgeber und Prozesspartei im Verhältnis zum
Bundesverfassungsgericht“, 1619ff. in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in
der Bundesrepublik Deutschland, 1989, 1625ff.
[43] §7 a Bundesverfassunsggerichtsgesetz.
[44] Geck, W. K.
(Herausgeber: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl
und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts,
Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 14; Ruppert,
Stefan (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlverfahren im Bundestag“, §6 in:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, §6.
[45] §6
Bundesverfassunsggerichtsgesetz; Geck, W. K., Wahl und Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter,
Baden-Baden 1986, 62ff.; Hopfauf, Axel „Kein
Präsentationsrecht bei Verfassungsrichterwahlen“, S. 89ff. in: Zeitschrift für
Recht und Politik 1994, 89ff.; Geiger, W., „Über
den Umgang mit dem Recht bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichtes“,
397ff. in: Europäische Grundrechtezeitschrift 1983,
397ff.
[46] Art. 40 I Grundgesetz.
[47] §§6f.
Bundesverfassunsggerichtsgesetz; Meyer, Wolfgang (Herausgeber: Kunig, Philip), Art.94 in: Grundgesetz Kommentar, Band III,
München 2003, GG, Art. 94 Rn. 13f.
[48] Zu kleineren
Fraktionen Geck, W. K. (Hg:
Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl und
Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band
II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 7; Bettermann,
Karl August (Hg: Bernstein, Herbert / Drobnig,
Ulrich / Kötz, Hein), „Opposition und Verfassungsrichterwahl“, 723ff. in:
Festschrift für Konrad Zweigert zum 70. Geburtsag, Tübingen 1981, 725ff.
[49] Kritisch zur
Anzahl der entscheidunGedenkschriftberechtigten Personen und des Einflusses der
Fraktionen Geck, W. K. (Hg: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“,
§55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 7, 15.
[50] Meyer,
Wolfgang (Herausgeber: Kunig, Philip), Art. 94 in: Grundgesetz Kommentar, Band III, München 2003, Art. 94 Rn. 14; Wieland, Joachim (Hg: Dreier,
Horst) Art. 94 in: Grundgesetz Kommentar, Tübingen 2008, Art. 94 Rn. 11ff.; Geck, W. K. (Hg: Isensee, Josef / Kirchhoff,
Paul) „Wahl und Amtszeit der
Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band II,
Heidelberg 1998, §55 Rn. 7, 13ff.; Hopfauf, Axel „Kein
Präsentationsrecht bei Verfassungsrichterwahlen“, S. 89ff. in: Zeitschrift für
Recht und Politik 1994, 89ff.
[51] Pietzacker,
J./Pallasch, D., „Verfassunsgwidrige Bundesverfassunsgrichterwahl?“, 511ff, in:
Juristische Schulung 1995, 511f.; Koch, S., „Die Wahl der Richter des BverfG“, 41ff. in: Zeitschrift
für Recht und Politik 1996, 41ff.
[52] Pieper,
Stefan Ulrich, Verfassungsrichterwahlen, Berlin 1998, 22ff.
[53] Stern, Klaus
(Herausgeber: Fiedler, Wilfried), „Gedanken
zum Wahlverfahren für Bundesverfassungsrichter“, 885ff. in: Gedächtnisschrift
für Wilhelm Karl Geck, Köln 1989885ff.
[54] Geck, W. K.
(Herausgeber: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl
und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts,
Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 18; Ruppert,
Stefan (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlverfahren im Bundestag“, §6 in:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, §6 Rn. 23ff.
[55] Zu anderen
westlichen Staaten Häberle, Peter, Dokumentation
von Verfassungsgerichtsentwürfen und Verfassungen ehemals sozialistischer
Staaten in (Süd-) Osteuropa und Asien in Jahrbuch für
öffentliches Recht 43 (1995), 105ff; 44 (1996), 321ff.; 45 (1997), 177ff.; 46
(1998), 123ff.
[56] Rülke,
Steffen, „Venedig-Kommission und
Verfassungsgerichtsbarkeit, Eine Untersuchung über den Beitrag des Europarates
zur Verfassungsentwicklung“ in: Mittel- und Osteuropa, Köln 2003, 138ff.
[57] Vgl. Art. 5
Verfassungsgerichtsgesetz Litauen; Art. 12-14 Verfassungsgerichtsgesetz
Slowenien.
[58] Hopfauf,
Axel „Kein Präsentationsrecht bei
Verfassungsrichterwahlen“, S. 89ff. in: Zeitschrift für Recht und Politik 1994, 90f.
[59] Art. 172 V
Verfassung Serbien; vgl. in Deutschland Ruppert, Stefan (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger,
F.-W.) in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, Vor §§ 3ff./3.
[60] Art. 153
Verfassung Montenegro.
[61] Art. 110
Verfassung Montenegro.
[62] Zusammenfassend
Luchterhandt, Otto (Herausgeber:
Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht:
Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa“, 295ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit
in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 301f.
[63] Slavnić, Ljiljana, „Konstitucionalizacija
Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav
Srbije”, 101ff. in: Srpska Politicka Misao 2003 (1-4), 129.
[64] Rülke,
Stefan, „Venedig-Kommission und
Verfassungsgerichtsbarkeit, Eine Untersuchung über den Beitrag des Europarates
zur Verfassungsentwicklung“ in: Mittel- und Osteuropa, Köln 2003, 146ff.
[65] Art. 126 II,
127 Verfassung Serbiens; Art. 12ff. Geschäftsordnung zur Arbeit des
Verfassungerichts; Fira, Aleksandar, “Enciklopedija Ustavnog Prava Bivših Jugoslavenskih Zemalja”, Tom II:
Ustavno Pravo Republike Srbije i Republike Crne Gore, Novi Sad 1995, 290.
[66] Art. 172 I,
VI Verfassung Serbien; Art. 153 Verfassung Montenegro.
[67] Zusammenfassend
Luchterhandt (Herausgeber: L/S/W), 302f.
[68] Pajvančić, UP, 303; Čiplić (Herausgeber: Ustavni Sud Republike Srbije),
155.
[69] Art. 5 III
Verfassungsgerichtsgesetz Rumänien, §2 Übergan-/Schlussbestimmungen
Verfassungsgerichtsgesetz Bulgarien, Art. 4 I Verfassungsgerichtsgesetz
Litauen: Demnach scheiden alle drei Jahre jeweils ein Drittel der Verfassunrichter
aus.
[70] S. Teil 6
zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkrat.
[71] § 4 IV
Bundesverfassungsgerichtsgesetz; Art. 165 II Verf. Slowenien; Art. 5 II
Verfassungsgerichtsgesetz Bulgarien; Art. 4 II 3 Verfassungsgerichtsgesetz Litauen.
[72] Art. 174, 99
Verfassung Serbien.
[73] Art. 174
Verfassung Serbien.
[74] Art. 173
Verfassung Serbien.
[75] Vergleichend
zur VerfassunGedenkschriftgerichtsbarkeit in Italien Petrov, Vladan, “Novi ustavni sud Republike
Srbije”, www.nspm.org.yu/debate
(31.01.2009).
[76] Art. 154
Verfassung Montenegro.