Dr. Darko Samardzic

Rechtsanwalt, Hamburg

 

UDC: 347.962.2:342:565.2

Primljeno: 20.06.2010.

Izvorni naučni članak

 

 

VERFASSUNGSGERICHTE – (AUS-) WAHL VON VERFASSUNGSGERICHTERN

 

            Der Verfassungsgerichtsbarkeit kommt im System der Gewaltenteilung und im Lichte des Rechtsstaatsprinzips eine herausragende Bedeutung in der Staatsorganisation und Gesellschaft zu. Die dritte Gewalt hat gegenüber den beiden ersten Gewalten im Staat eine besonders unabhängige Stellung. Hiervon unterscheidet sich die Stellung des Verfassungsgerichts nochmals, da das Verfassungsgericht kein Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit bildet. Um ein Grundverständis der Verfassungsgerichtsbarkeit zu erlangen bedarf es zuerst, die Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit im System der Gewaltenteilung zu beleuchten[1]. Das Verhältnis der Staatsgewalten in Serbien ist bis 2000 jedoch geprägt gewesen vom Prinzip der Gewalteneinheit, nicht von einer Gewaltenteilung oder einem ausgewogenen System von Checks and Balances. Die Kompetenzen des Verfassungsgerichts erfassen den Gesamtkontext des Verfassungswesens mit den dazu gehörigen politischen Inhalten.[2] Insoweit wird gerdade des system der Gewaltenteilung wieder verschränkt. Gerade im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung der Kompetenzen innerhalb eines Systems der Gewaltenteilung ist die personelle und politische Auswahl der Verfassungsrichter als Vorbedingung einer sachgerechten und verfassungstreuen Rechtsprechung erheblich.[3] Hierbei sind Aspekte zu beleuchten wie die hinreichende demokratische Legitimation, die Beteiligung der Parteien an der Wahl der Verfassungsrichter, die persönliche Qualifikation der Richter, ihre Amtsdauer und Abwahlmöglichkeit.[4]

            Stichworte: Verfasungsgericht; Gewaltenteilung; Rechtstaatsprinzip; Wahl; Parlament;

 

I. Genese der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa

 

            Seit seiner erstmaligen Einführung in Österreich hat die Verfassungsgerichtsbarkeit  europaweit eine flächendeckende Institutionalisierung erfahren. Als einziger sozialistischer Staat Europas führte Jugoslawien 1963 eine Verfassungsgerichtsbarkeit im Bund und den Republiken ein, die jedoch keine Eigenständigkeit gegenüber der Exekutive im System der Gewalteneinheit hatte.[5] Gerade die (süd-) osteuropäischen Staaten haben die Institution des Verfassungsgerichts nach 1990 bereitwillig in ihre Verfassungen aufgenommen.[6] Während andere Staaten (Süd-) Osteuropas seit 1990 die Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelten,[7] befand sich Serbien unter Milošević bis 2001 in einem faktischen System der Gewalteneinheit.[8] Die Rechtstradition der Gewalteneinheit und das in der sozialistischen Ideo­logie verankerte Primat der Politik über das Recht wurden nach 1990 unter der Staatsführung Miloševićs faktisch fortgeführt. Mit der der SPS zur Verfügung stehenden Legislativ- und Exekutivmehrheit vereinte Milošević entgegen der verfassungsformalen Gewaltenteilung zentrale Bestandteile der Staatsgewalten.

            Der alsbald zerstrittenen Mehrparteienkoalition DOS gelang es zwischen 2001 und 2006 nicht, eine funktionsfähige Verfassungsrechtsprechung zu schaffen.[9] Slobodan Vučetić, der erste Vorsitzende des Verfassungsgerichts Serbiens nach der Ablösung Miloševićs, fasste die wesentlichen Transformationshindernisse in einer Verantwortung zusammen, indem er den mehrheitsbildenden Parteien im Parlament und in der Regierung insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf und den Ansehensschaden die Hauptverantwortung zusprach. Die Verzögerung einer neuen Verfassung wirkte lähmend.[10]

            Dem Primat der Politik und der Nichtgewährleistung des Rechtsstaatsprinzip trat das Verfassungsgericht mit einem politischen Urteil selbst entgegen. Mit einer parteien- und wahlrechtlich historischen Entscheidung setzten sich die Verfassungsrichter 2002 der Exekutive und Legislative entgegen. Im Gegensatz zur deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit steht den Verfassungsgerichten in Serbien und Montenegro ein Eigeninitiativrecht  zu. So hat das Verfassungsgericht Serbiens erstmals von ihnen die Verfassungsmäßigkeitsprüfung von drei Wahlgesetzen eingeleitet und für zwei eine vorläufige Nichtanwendbarkeit ausgesprochen.[11]

Im Gegensatz zur Verfassung Serbiens 1990 wird das Verfassungsgericht in der Verfassung Serbiens 2006 als unabhängiges Staatsorgan bezeichnet, dem die Wahrung der Verfassungsmäßigkeit, der Menschen- und der Minderheitenrechte zukommt.[12] Eine Konkretisierung der Verfassungsgerichtsregelungen erfolgte bis 2006 im Verfassungsgerichtsverfahrensgesetz[13], in der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtes[14], im Beschluss zur Verfassungsgerichtsorganisation[15] und in der Geschäftsordnung des Parlaments[16]. Diese Regelungen sind im neuen Verfassungsgerichtsgesetz vereinheitlicht worden.[17] Im Vergleich hierzu sind in Montenegro die Verfassungsgerichtsregelungen im Verfassungsgerichtsgesetz[18] und der Geschäftsordnung des Parlaments[19] konkretisiert. Beide Verfassungsgeber, der serbische und der montenegrinische, haben inzwischen in den Verfassungen das Verhältnis der legislativen und exekutiven Staatsgewalt gegenüber dem Verfassungsgericht, das Verfahren zum Verfassungsgericht und die Rechtsfolgen einer Verfassungsgerichtsentscheidung weiter geregelt.[20]

 

II. Die Verfassungsgerichtsbarkeit im System der Gewaltenteilung

 

            Das Verfassungsgericht soll gerade im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes seiner originären Funktion als Rechtsprechungsorgan nachkommen, obwohl gerade die Verfassungsmäßigkeitskontrolle in materielle und politische Bereiche der anderen Staatsgewalten hineinreicht.[21] Dies wirft die Frage nach den Kompetenzabgrenzungen zwischen den Staatsgewalten auf. Das Verfassungsgericht ist als Rechtsprechungsorgan rechtsstaatlichen Anforderungen, nicht politischen Leitlinien verbunden.[22] Der Maßstab für das Verfassungsgericht bleibt stets ein normativer, auch wenn das Recht oft mit über politische Inhalte entscheidet.[23] Die Verfassung begründet die Kompetenzen des Verfassungsgerichts und begrenzt diese zugleich,[24] der politische Gegenstand macht zwar seine Besonderheit aus, nimmt ihm aber nicht die Rechtssatzqualität.[25] Eine nichtumfängliche Wahrnehmung der eigenen Kompetenz des Verfassungsgerichts würde mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Form des Untermaßverbotes ebenso kollidieren wie eine Kompetenzüberschreitung gegen das Übermaßverbot verstößt.[26] Gerade wegen der mitein­ander verzahnten Staatsgewalten ist ein besonderes Maß an Achtung der gegenseitigen Beurteilungs- und Ermessensspielräume im Sinne eines Gebotes der Rücksichtnahme erforderlich.[27] Seinen plastischen Ausdruck findet es im judicial self-restraint, der richterlichen Selbstbeschränkung.[28] Dieser Grundsatz findet auf der Rechtsfolgenseite eine Fortführung.[29] Statt einer sofortigen Unwirksamkeitserklärung einer Norm, ist dem Gesetzgeber im Zweifel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Übergangsfrist zur Neuregelung einzuräumen.

 

III. Kreation – Nominierung und (Aus-) Wahl

 

A. Parteien als Nominierungs- und (Aus-) Wahlorgane

 

            Die Wahl der Verfassungsrichter in Serbien erfolgte bis zur Verfassung Serbiens 2006 auf Vorschlag des Staatspräsidenten durch das Parlament. Inzwischen ist ein drittelparitätisches Wahlsystem mit getrennten, gegenseitigen Vorschlags- und Wahlrechten eingeführt worden. Die Verfassungsrichter werden jeweils zu einem Drittel vom Parlament, dem Staatspräsidenten und Obersten Kassationsgericht ernannt.[30] Das Parlament trifft seine fünf Personalentscheidungen aus einer Vorschlagsliste des Staatspräsidenten, der eine Liste mit zehn Personen vorschlägt.[31] Umgekehrt unterbreitet das Parlament dem Staatspräsidenten zehn Vorschläge. Schließlich erhält als drittes Kreationsorgan das Kassationsgericht zehn Vorschläge vom Hohen Richterrat und Rat der Staatsanwaltschaft. Scheidet ein Verfassungsrichter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, steht dem vorschlagsberechtigten Organ für diesen Verfassungsrichter ein Ersatzvorschlagsrecht zu.[32] Das entsprechende Organ darf insgesamt zwei Mal dieses Substitutionsrecht in Anspruch nehmen. Im Gegensatz hierzu überlässt der montenegrinische Normgeber das gesamte Verfassungsrichterwahlverfahren dem Parlament.[33]

            Das komplexe serbische Wahlsystem kann schnell an seine rechtspraktischen Grenzen gelangen. Zu den augenscheinlichen Gefahren sind ein langwieriges Auswahlverfahren und die Kapazität an qualitativ geeigneten Kandidaten zu zählen. Bereits die erste Auswahl der Verfassungsrichter 2007 nach dem neuen Verfahren bestätigte die Kritiker. Das Verfassungsgericht war erst nach über einem halben Jahr handlungsfähig. Dennoch wird das komplexe Auswahlverfahren in Serbien weiterhin mehrheitlich begrüßt, um Gefahren der Korruption entgegen zu wirken und eine möglichst breite Legitimationsbasis zu schaffen.[34] Nach den Erfahrungen in den Systemen der Gewalteneinheit soll die Auswahl nicht mehr bei einem politischen Organ konzentriert sein. Die politische Interessenausrichtung bildet das höchste Gefahrenmoment in einem System, in dem die Parteien ein faktisches Repräsentationsmonopol für das Volk in staatlichen Organen beanspruchen.[35]

            Das serbische Verfassungsrichterwahlsystem kann mit anderen europäischen Kreationssystemen verglichen werden. Das montenegrinische Verfassungsgericht setzte sich bis 2007 aus fünf, heute aus sieben,[36] das serbische bis zur Verfassung 2006 aus neun, heute aus fünfzehn Richtern zusammen.[37] In anderen (süd-) osteuropäischen Staaten ist eine Besetzung mit neun bis zwölf, teilweise bis zu neunzehn Richtern verbreitet.[38] Der Vorsitzende selbst wird aus der Reihe der Verfassungsrichter in geheimer Abstimmung gewählt.[39] Dies entspricht dem Verfahren in anderen europäischen Staaten.[40]

            Ein unmittelbarer Vergleich mit dem deutschen Verfassungsrichterwahlsystem zeigt verschiedene Eigenheiten auf, deren Erklärung oftmals nur auf historische Umstände zurück zu führen ist. In Deutschland werden die Bundesverfassungsrichter hälftig von Bundesrat und Bundestag bestimmt.[41] Die Wahl erfolgt gemäß Art. 94 GG in Verbindung mit dem BVerfGG.[42] Im Gegensatz zu Serbien und Montenegro ist das Bundesverfassungsgericht selbst berechtigt, Wahlvorschläge zu unterbreiten.[43] Schwieriger zu vereinbaren ist das einfachgesetzliche Wahlverfahren des Bundestages mit dem Wortlaut des Art. 94 I 2 GG.[44] Während der Bundesrat die Kandidaten unmittelbar durch das Plenum bestimmt, werden die Kandidaten des Bundestages mittelbar gewählt, indem ein Richterwahlausschuss die Kandidaten selektiert.[45] Die normative Grundlage hierfür bildet nicht das GG oder das BVerfGG, sondern die Geschäftsordnung des Bundestages. Diese Rechtsgrundlage erstaunt, da dem Bundestag unstreitig eine Geschäftsordnungsautonomie zu steht, diese jedoch der Regelung des Binnenrechts des Parlaments dient.[46] Kritik ruft die (dis-) proportionale Besetzung des Ausschusses durch die Zahl von zwölf Mitgliedern hervor.[47] Durch diese geringe Mitgliederzahl kann die Zusammensetzung des Parlaments nicht immer proportional genau abgebildet werden.[48] Wird der Proportionalitätsgedanke grob angewendet kann dies bei einer solchen Besetzung zum Ausschluss kleiner Parteien führen.[49] Die Jahrzehnte währende Rechtspraxis der paritätischen Bestimmung der Verfassungsrichter durch die beiden großen Parteien und die wechselseitige Vorsitzendenbesetzung deutet auf ein Einvernehmen der beiden großen Parteien hin, das im streng parteienrechtlichen und parlamentarischen Wettbewerbssinn bedenklich ist.[50] Eine direkte (Aus-) Wahl durch das Plenum würde das gesamte Verfahren beim unmittelbar vom Wahlvolk demokratisch legitimierten Staatsorgan belassen.[51] Legitimationszweifel bestehen weiter auf Grund der mangelnden Gewährleistung des Transparenz- und Öffentlichkeitsgrund-satzes.[52] Sowohl die Öffentlichkeit als auch die parlamentarische Opposition sind vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.[53] Weder besteht ein Einblick in das Ausschussverfahren noch müssen sich die Kandidaten der (Parlaments-) Öffentlichkeit stellen. Da das bisherige Auswahlverfahren in der Jahrzehnte währenden Rechtspraxis als Erfolg bewertet wird, werden ernsthafte Legitimationszweifel zurückgewiesen.[54]

            In Serbien und Montenegro kann ein formal ausgewogenes oder stark diversifiziertes Auswahlverfahren der Verfassungsrichter kein ausschließliches Garantiekriterium für einer erfolgreichen Verfassungsrechtsprechung bilden. Denn auch ein sehr demokratisches oder partitipatorisches Nominierungs- und (Aus-) Wahlsystem führt nicht automatisch zu hochqulifizierten Verfahren und Einzelurteilen. Eine rechtsstaatliche, effektive und erfolgreiche Verfassungsrechtsprechung beruht zu einem erheblichen Teil auf den Einzelleistungen und (Fach-) Entscheidungen der Richter. Das (Entshceidungs-) Verhalten der Verfassungsrichter am deutschen Bundesverfassungsgericht hat aufgezeigt, das Defizite im Auswahlprozeß oder politische Absprachen die Qualität der Verfassungsrechtsprechung nicht einschränken müssen. Ganz im gegenteil genießt das deutsche Bundesverfassungsgericht sowohl im In- als auch im Ausland ein hohes Ansehen.

 

B. Richterqualifikationen

 

            Die Auswahl der Verfassungsrichter kann wie aufgezeigt unterschiedlichen  Kreationskriterien unterlegt werden.[55] Zu den klassischen Regelungsmöglichkeiten gehören Mehrheitsquoren oder die Verteilung der Vorschlags- und Auswahlrechte auf verschiedene Personen und Organe.[56] Das Auswahlverfahren ist demokratischer ausgestaltet, wenn das Transparenz- und Öffentlichkeitsgebot weitest gehend verwirklicht wird. Kandidatenvorschläge, Anforderungen und Kriterienerfüllungen könnten im Gesetzesblatt veröffentlicht werden, die Kandidaten werden parlamentarischen oder öffentlichen Anhörungen ausgesetzt oder die Öffentlichkeit wird im Gesetzesblatt oder anderen Periodika zur Abgabe von Nominierungsvorschlägen aufgefordert.[57] Dabei wächst jedoch die Gefahr einer zu starken Akzentuierung der Selbstdarstellung der Kandidaten und der hinter ihnen stehenden Parteien.[58]

Der serbische Verfassungsgeber fordert ein Mindestalter von 40 und eine juristische Facherfahrung von 15 Jahren ein,[59] der montenegrinische Verfassungsgeber das „Ansehen eines herausragenden Fachmannes“.[60] In der vorhergehenden Verfassung Montenegros von 1992 war noch unbestimmter davon gesprochen worden, dieser müsse sich „hervor getan haben“.[61] Vergleichbare Qualifikationsanforderungen sind in anderen (süd-) osteuropäischen Staaten nicht unüblich.[62] Auffällig ist hierbei die Unbestimmtheit der Anforderung, zudem ist das Potenzial an Kandidaten endlich.[63] Diese Frage stellt sich umso mehr in Montenegro mit seiner Bevöl­kerung von ca. 600 000 Einwohnern, aus denen heraus sieben Verfassungsrichter zu wählen sind.

 

C. Amtszeit und Wiederwahl

 

            Die Amtszeit stellt nicht lediglich ein formales Kriterium dar. Die Wiederwahlmöglichkeit ist ein materieller Aspekt, der die Unabhängigkeit der Richter und institutionelle Stabilität des Gewaltenteilungssystems regelt.[64] Während die Richter in Serbien zunächst auf Lebenszeit ernannt wurden,[65] ist die Amtsdauer inzwischen auf 9 Jahre und eine einmalige Wiederwahl beschränkt.[66] In den (süd-) osteuropäischen Verfassungen sind Amtszeitdauern von 9 Jahren bis 15 Jahren üblich.[67] Der Richterstatus ist dadurch nicht an eine parlamentarische Legislaturperiode gebunden, damit nicht jeder demokratisch neu legitimierte Regierungswechsel eine Diskontinuität des Verfassungsgerichts bedingt.[68]

            Eine Verfahrensmodifikation für die Aus- und Abwahl der Verfassungsrichter bieten gestufte Amtszeiten. Hierbei wird ein prozentualer Anteil der Richter in versetzten Zeitstufen von zwei oder mehr Jahren neu gewählt, um einerseits die bisherige Effektivität und Stabilität des Spruchkörpers zu erhalten und eine fließende Amtsübergabe mit einem höheren Erfahrungsaustausch zu gewährleisten.[69] Die Bestimmung der auszuscheidenden Richter kann durch ein Losverfahren, die alphabetische Reihenfolge oder eine gremieninterne Mehrheitsentscheidung erfolgen. Gestufte Amtszeiten sind dem serbischen und montenegrinischen Gesetzgeber nicht fremd, was am montenegrinischen Rundfunkrecht zu ersehen ist.[70] Die Rundfunkratmitglieder werden bei der ersten Wahl jeweils zu dritt für eine Periode von zwei, vier und sechs Jahren gewählt.

            Um eine verminderte Handlungsfähigkeit des Verfassungsgerichts zu vermeiden, wird oft eine Amtszeitfortdauer bis zu einer erfolgreichen Nachbesetzung vorgesehen.[71] Art. 174 der Verfassung Serbiens regelt die Abwahl. Das Abwahlverfahren weist jedoch eine Inkongruenz zum Auswahlverfahren auf, da abwahlberechtigt nicht die entsprechenden Nominierungsorgane sind. Diesen kommt lediglich ein Initiativrecht zu, die Abwahlentscheidung trifft ausschließlich das Parlament, das selbst auch initiativberechtigt ist, so dass das Initiativ- und Entscheidungsrecht zusammenfallen können.[72]

            Die Tatbestände zur Amtszeitbeendigung sind unbestimmt. Eine Amtszeitbeendigung ist in Serbien vorgesehen, wenn ein „Verstoß gegen Interessenkonflikte“ vorliegt, der dauerhafte Verlust der Arbeitsunfähigkeit eintritt, ein Verfassungsrichter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird oder zu einer Tat, die den „Eindruck erweckt, es liege ein ungebührliches Benehmen vor, das mit dem Amt nicht vereinbar“ ist.[73] Der Begriff des „Eindrucks“ ist ein schwer nachvollziehbares subjektives Kriterium. Zu klären sind des Weiteren Anforderungen an die Kausalität und das Verschulden. Bei der Änderung oder Beschränkung des Status der Verfassungsrichter ist neben dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unabhängigkeit und der Gewaltenteilung zu berücksichtigen, dass den Verfassungsrichtern dieselbe Immunität zugestanden wird wie Abgeordneten, so dass die Tatbestände mit diesem Verfassungsgrundsatz vereinbar sein müssen.[74] Über die Aufhebung der Immunität einzelner Verfassungsrichter entscheidet nicht das Verfassungsgericht selbst, sondern das Parlament. Dem Parlament kann konsequenter Weise lediglich ein Feststellungsakt zum Vorliegen eines der vorgenannten Tatbestände zustehen, nicht eine materielle oder politische Bewertung der Voraussetzungen. Um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden wird vorgeschlagen, Entlassungsbeschlüsse mit einem spezifischen Quorum dem Verfassungsgericht selbst zu belassen.[75] In Montenegro wird die Beendigung der Amtszeit, abgesehen vom Ablauf der Amtsperiode vom Verfassungsgericht selbst festgestellt und dem Parlament lediglich mitgeteilt.[76]

 

IV. Zusammenfasung

 

            Das serbische Verfassungsrichterwahlverfahren ist durch die ineinander greifende Beteiligung der Staatsgewalten und Spaltung der Vorschlags- und Wahlrechte differenzierter ausgestaltet als in Deutschland oder Montenegro (vgl. Art. 172 Verfassung Serbien, Art. 11ff. Verfassungsgerichtsgesetz Serbien, Art. 94 GG, §6 BVerfGG sowie Art. 149ff. Verfassung Montenegro). Dieses Verfahren ist auf verschiedene Organe mit Vorschlags- und Wahlrechten aufgeteilt, die das Parlament, den Staatspräsidenten und das Oberste Kassationsgericht berechtigen, ein Drittel der Verfassungsrichter zu bestimmen (Art. 172 Verfassung Serbiens). Um eine wiederkehrende Handlungsunfähigkeit des Verfassungsgerichtes zu vermeiden, Rechtssicherheit zu gewähren und die Rechtsprechungsqualität zu steigern, können gestaffelte Wahlen eingeführt würden. Jeweils zwei oder drei Richter werden dann in Jahresabständen für eine Amtszeit des Gremiums gewählt werden.

            Die Anzahl der Verfassungsrichter in Serbien und Montenegro ist im Verhältnis zu Deutschland hoch. Dies gilt in besonderem Maße für Montenegro mit seinen ca. 600 000 Einwohnern. In der Rechtspraxis könnte es sich alsbald schwierig erweisen, Richter zu finden, die den gesetzlichen Idealqualifikationen entsprechen. Es könnte eine Diskrepanz in der Rechtspraxis eintreten, die zu einer Schwächung der dritten Gewalt führt.

            Die Unvereinbarkeit der Richteramtseigenschaft mit einer Parteifunktion oder bereits einer Parteimitgliedschaft ist zu restriktiv und formale Mitgliedschaftskontrollen leicht zu umgehen. Zum anderen kann eine Teilnahme von Verfassungsrichtern in parteipolitischen und gesellschaftlichen Willensbildungsprozessen transparenter gestalten und förderlich sein.

            Die Art. 174 und 99 Verfassung Serbien regeln die Abwahl der Verfassungsrichter. Das Abwahlverfahren weist jedoch eine Inkongruenz zum Auswahlverfahren auf, da abwahlberechtigt nicht die entsprechenden Nominierungs- und Auswahlorgane im gemeinsamen Vorgehen sind. Stattdessen ist das Parlament sowohl initiativ- als auch abwahlberechtigt. Zudem ist der Abberufungstatbestand des Art. 173 Verfassung Serbien nicht hinreichend bestimmt. Eine vorzeitige Amtszeitbeendigung ist unter anderem vorgesehen, wenn ein Verstoß gegen Interessenkonflikte vorliegt oder der Eindruck erweckt wird, es liege ein ungebührliches Benehmen vor, das mit dem Amt nicht vereinbar ist. Diese Tatbestände sind im Lichte der richterlichen Unabhängigkeit und des Gewaltenteilungsgrundsatzes verfassungskonform auszulegen. Dem Parlament kann zu den Tatbeständen lediglich eine Feststellungsfunktion zukommen, nicht eine materielle oder politische Bewertung der Tatbestandsvoraussetzungen. 

            Das Verfassungsgericht Serbiens und Montenegros hat seine Funktion zu einem bedeutsamen Teil selbst zu definieren und diese Funktion in der Verfassungsrechtspraxis auszufüllen. Nach Jahrzehnten der Gewalteneinheit ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gewaltenteilung und einer Zurückhaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit, einem judicial-self-restraint, zu finden. Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit zeigt auf, dass der Erfolg der Verfassungsrechtsprechung zu einem wesentlichen Teil auf der persönlichen Integrität der Verfassungsrichter und den Sachentscheidungsinhalten beruht. Im Unterschied zum Bundesverfassungsgericht in Deutschland können die Verfassungsgerichte Serbiens und Montenegros Verfassungsgerichtsverfahren ex officio einleiten. Auch dieses Initiativrecht kann den Status des Verfassungsgerichts stärken, wenn die Richter es mit der entsprechenden verfassungsrechtlichen Sorgsamkeit im Rahmen der Gewaltenteilung einsetzen.  

 

 

 

Darko Samardžić

 

USTAVNI SUDOVI – IZBOR SUDIJA USTAVNOG SUDA

Sažetak

U sistemu podele vlasti i u svetlu principa vladavine prava ustavno sudstvo ima veliki značaj u državnoj organizaciji i društvu. Sudska vlast ima, naspram druge dve vlasti, posebno i nezavisno mesto. Pri tom, od položaja sudske vlasti treba razlikovati položaj ustavnog suda, obzirom da ustavni sud ne predstavlja sastavni deo redovnog sudstva. Da bi se odredilo osnovno shvatanje ustavnog sudstva, potrebno je, najpre, rasvetliti njegovu ulogu u sistemu podele vlasti. Nadležnosti ustavnog suda obuhvataju celokupni kontekst bića Ustava, uključujući i političku sadržinu koja mu pripada. Imajući u vidu teškoće prilikom razgraničenja nadležnosti unutar sistema podele vlasti, lični i politički izbor sudija Ustavnog suda predstavlja neophodan preduslov za kvalitetnu ustavnu praksu koja bi bila „verna Ustavu“. U ovom radu se razmatra nekoliko značajnih pitanja iz oblasti ustavnog sudstva, kao što je pitanje neophodne demokratske legitimacije, uloga političkih partija u izboru sudija Ustavnog suda, lične kvalifikacije sudija Ustavnog suda, trajanje njihove funkcije i mogućnost reizbora. Prilikom obrade ovih pitanja, autor je imao prvenstveno u vidu ustavno pravo Srbije i Crne Gore.

Ključne reči: Ustavni sud; podela vlasti; princip vladavine prava; izbor; parlament.

 



[1] Brunner, Georg, Vergleichende Regierungslehre Band 1, Paderborn 1979, 308ff.; „Konstitucionalizacija Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav Srbije”, 101ff. in: Srpska Politička Misao 2003 (1-4)

[2] Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, München 2007, Rn. 372-455, 462-502.

[3] Gusy, Christoph, (Herausgeber: Schneider, H. P./Zeh, W.), „Das Parlament als Wahlorgan, Gesetzgeber und Prozesspartei im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht“, 1619ff. in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989,1631ff.; Kischel, Uwe (Hg: Isensee, Josef / Kirchhof, Paul) „Amt, Unbefangenheit und Wahl der Bundesverfassungsrichter“, §69 in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, Demokratie – Bundesorgane, Heidelberg 2005, §69.

[4] Rülke, Stefan, „Venedig-Kommission und Verfassungsgerichtsbarkeit, Eine Untersuchung über den Beitrag des Europarates zur Verfassungsentwicklung“ in: Mittel- und Osteuropa, Köln 2003, 137ff.; Pajvančić, Marijana, Ustavno Pravo, Novi Sad 2003, 302ff.; Čiplić, Svetozar (Herausgeber: Ustavni Sud Republike Srbije), „Nadleznosti i polozaj ustavnog suda u predlozima za novi ustav Srbije“, 155ff. in: Ustavni Sud Srbije – U Susret Novom Ustavu –, Beograd 2004, 155ff.

[5] Milojević, Momir B., „Ustavni sud Republike Srbije 1963-2003“, 221ff. in: Pravni Zivot 2004 (vol. 53 br. 7-8), 221ff.; Vučetić, Slobodan (Herausgeber: Ustavni Sud Republike Srbije), Uloga Ustavnog Suda u procesu tranzicije Srbije”, 13ff. in: Ustavni Sud SrbijeU susret novom ustavuZbornik radova, Savetovanje, Beograd 2004, 14f.; Fira, Aleksandar, Enciklopedija Ustavnog Prava Bivših Jugoslavenskih Zemalja”, Tom II: Ustavno Pravo Republike Srbije i Republike Crne Gore, Novi Sad 1995, 236ff.; Nußberger, Angelika (Hg: Luchterhandt, Otto / Nußberger, Angelika), Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Transformationsprozess“, 283ff. in: Transformation in Mittel- und Osteuropa, Krakau 2006, 286f.; Dominik, Katja, Dezentralisierung und Staatszerfall der SFR Jugoslawien, München 2001, 195ff.

[6] Zusammenfassend Nußberger, Angelika (Herausgeber: Luchterhandt, Otto / Nußberger, Angelika), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Transformationsprozess“, 283ff. in: Transformation in Mittel- und Osteuropa, Krakau 2006, 283ff.

[7] Zur Verfassungerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa Generalbericht von Luchterhandt, Otto (Herausgeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa“, 295ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 295ff., 351ff.; beispielhaft für Bulgarien Tschipew, Theodor (Herasugeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Bulgarien“, 43ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Band 1, Baden-Baden 2007, 47ff.; Gionea, Vasile / Tontsch, Günther H. (Hg: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Rumänien“, 105ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 114ff.; für Slowien Sinkovec, Janez / Tratar, Bostjan (Hg: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Republik Slowenien“, S. 167ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 173ff.; für Ungarn Sólyom, Laszló (Hg: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn“, 237ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 247ff.  

[8] Brunner, Georg (Hg: Glinss, H.-P./ Schönfeld, R.), „Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit“, 1ff. in: Deutschland und die Völker Südosteuropas, Festschrift für Walter Althammer zum 65. Geburtstag, München 1993, 11ff.

[9] Marković, Ratko, Ustavno Pravo i Političke Institucije, Beograd 2001 , 607; Čabarkapa, Dragan, Savremeni parlamentarizam u Crnoj Gori, Podgorica 2003, 101, 103.

[10] Nikolić, Pavle (Herausgeber: Ustavni Sud Republike Srbije), „Ustavni Sud i Novi Ustav Srbije“, 53ff. in: Ustavni Sud Srbije – U Susret Novom Ustavu –, Beograd 2004, 53ff.

[11] Vučetić, Slobodan (Herausgeber: Ustavni Sud Republike Srbije), “Uloga Ustavnog Suda u procesu tranzicije Srbije”, 13ff. in: Ustavni Sud Srbije – U susret novom ustavu – Zbornik radova, Savetovanje, Beograd 2004, 17.

[12] Art. 166-175 Verfassung Serbien; vgl. Art. 125-131 Verfassung Serbien 1990.

[13] „Zakon o postupku pred Ustavnim Sudom i pravnom dejstvu njegovih olduka“, SG RS 32/91, 67/93.

[14] „Poslovnik o radu Usavni Sud Republike Srbije“ („Geschäftsordnung zur Arbeit des VerfassunGedenkschriftgerichts“), Sluzbeni Glasnik Republike Srbije 09/95.

[15] „Odluka o organizaciji Ustavnog Suda“, Službeni Glasnik Republike Srbije 17/00.

[16] Službeni glasnik Republike Srbije 56/05. 

[17] „Zakon o Ustavnom Sudu“, Službeni Glasnik Republike Srbije 109/2007.

[18] „Zakon o Ustavnom Sudu Republike Crne Gore“, („Gesetz zum Verfassungericht Montenegros“), Službeni List Republike Crne Gore 21/93.

[19] Službeni glasnik Republike Crne Gore 46/2006.

[20] Art. 178 Verfassung Serbien; Art. 204ff. Verfassung Montenegro.

[21] Slavnić, Ljiljana „Konstitucionalizacija Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav Srbije”, 2003 (1-4), 101ff.; Marković, Ratko, Ustavno Pravo i Političke Institucije, Beograd 2001, 635ff.; Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, München 2007, 502-550; Umbach, Dieter C. (Hg: Umbach, Dieter C. / Clemens, Thomas / Dollinger, Franz-Wilhelm), §1 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Heidelberg 2005, §1, Rn. 1ff., 31ff.

[22] Stern, Klaus (Herausgeber), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung, München 1980, 330ff.

[23] Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, München 2007, Rn. 505.

[24] Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, München 2007, Rn. 26ff., 502ff.

[25] Bundesverfassunsggerichtsentscheidung 68, 78; s. auch 84, 127; Benda, Ernst (Herausgeber: Benda, Ernst / Klein, Eckart), Art. 94 in: Verfassungsprozessrecht, Heidelberg 2001, Rn. 23f.

[26] Zur „politischen“ Kompetenz Stern, Klaus (Herausgeber), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung, München 1980, 961f.; Rau, Christian, Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 1996, 228ff.

[27] Benda, Ernst (Herausgeber: Benda, Ernst / Klein, Eckart), Art. 94 in: Verfassungsprozessrecht, Heidelberg 2001, Rn. 110ff.; Meyer, Wolfgang (Herausgeber: Kunig, Philip), Art.94 in: Grundgesetz Kommentar, Band III, München 2003, GG, Art. 93 Rn. 12.

[28] Kriele, Martin in Neue Juristische Wochenschrift, „Recht und Politik in der Verfassunsgrechtsprechung. Zum Problem des judicial self-restraint“, 1976, 777ff.; Achterberg, Norbert, „Bundesverfassungsgericht und Zurückhaltungsgebote – Judicial, political, processual, theoretical self-restraints“, 649ff. in: Die Öffentliche Verwaltung 1977, 649ff.; v. Beyme, Klaus (Hg: Broda, Cristian / Deutsch, Erwin), „Verfassungsgerichtsbarkeit und Policy Analysis“, 259ff. in: Festschrift für Rudolf Wassermann zum sechzigsten Geburtstag, Darmstadt 1985, 262ff.; kritisch Püttner, Günter, „Der schwierige Weg der Verfassungsgerichtsbarkeit“, 573ff. in: Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Berlin 1984, 580ff.

[29] Im Überblick Schlaich, K./Korioth, S., Das Bundesverfassungsgericht, München 2007, Rn. 506ff.

[30] Art. 172 II Verfassung Serbien; vgl. zum drittelparitätischen Wahlverfahren Litauen, Art. 103 I Verfassung; ausführlicher zu Litauen Zilis, Juozas (Herasugeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Das Verfassungsgericht der Litauischen Republik“, 57ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Band 1, Baden-Baden 2007, 57ff.

[31] Art. 172 III Verfassung Serbien.

[32] Art. 20 Verfassungerichtsgesetz Serbien.

[33] Art. 82 Nr. 13 Verfassung Montenegro.

[34] Slavnić, Ljiljana, in „Konstitucionalizacija Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav Srbije”, 2003 (1-4), 127ff..

[35] Geck, W. K., Wahl und Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter, Baden-Baden 1986, 43.

[36] Art. 111ff. Verfassung 1992, Art. 153 Verfassung 2007.

[37] Zur Kritik an der Zahl der Verfassunrichter und den Qualifikationsanforderungen Petrov, Vladan, “Novi ustavni sud Republike Srbije”, www.nspm.org.yu/debate (31.01.2009); vgl. Marković, Ratko, Ustavno Pravo i Političke Institucije, Beograd 2001, 664ff. 

[38] S. im Überblick Luchterhandt, Otto (Herausgeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa“, 295ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 298ff.

[39] Art. 172 VII Verfassung Serbien; bis zur neuen Verfassung 2006 erfolgte die Wahl ebenfalls durch die Verfassunrichter selbst, jedoch auf Vorschlag des Staatspräsidenten.

[40] S. im Überblick Luchterhandt, Otto (Herausgeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa“, 295ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 301

[41] Art. 94 I 2 GG; Bowitz, Hans-Hermann (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlorgane“, §5 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Heidelberg 2005, §5 Rn. 1ff.; Ruppert, Stefan (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlverfahren im Bundestag“, §6 „Wahlverfahren im Bundesrat“, §7 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, §§6/7; Gusy, Christoph (Herausgeber: Schneider, H. P. / Zeh, W.), „Das Parlament als Wahlorgan, Gesetzgeber und Prozesspartei im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht“, 1619ff. in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, 1625ff.

[42] Umbach, Dieter C. (Herausgeber: Umbach, Dieter C. / Clemens, Thomas / Dollinger, Franz-Wilhelm) , §1 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Heidelberg 2005, §1 Rn. 27ff., 42ff.; Gusy, Christoph (Hg: Schneider, H. P. / Zeh, W.), „Das Parlament als Wahlorgan, Gesetzgeber und Prozesspartei im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht“, 1619ff. in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, 1625ff.

[43] §7 a Bundesverfassunsggerichtsgesetz.

[44] Geck, W. K. (Herausgeber: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 14; Ruppert, Stefan (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlverfahren im Bundestag“, §6 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, §6.

[45] §6 Bundesverfassunsggerichtsgesetz; Geck, W. K., Wahl und Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter, Baden-Baden 1986, 62ff.; Hopfauf, Axel „Kein Präsentationsrecht bei Verfassungsrichterwahlen“, S. 89ff. in: Zeitschrift für Recht und Politik 1994, 89ff.; Geiger, W., „Über den Umgang mit dem Recht bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichtes“, 397ff. in: Europäische Grundrechtezeitschrift 1983, 397ff.

[46] Art. 40 I Grundgesetz.

[47] §§6f. Bundesverfassunsggerichtsgesetz; Meyer, Wolfgang (Herausgeber: Kunig, Philip), Art.94 in: Grundgesetz Kommentar, Band III, München 2003, GG, Art. 94 Rn. 13f.

[48] Zu kleineren Fraktionen Geck, W. K. (Hg: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 7; Bettermann, Karl August (Hg: Bernstein, Herbert / Drobnig, Ulrich / Kötz, Hein), „Opposition und Verfassungsrichterwahl“, 723ff. in: Festschrift für Konrad Zweigert zum 70. Geburtsag, Tübingen 1981, 725ff.

[49] Kritisch zur Anzahl der entscheidunGedenkschriftberechtigten Personen und des Einflusses der Fraktionen Geck, W. K. (Hg: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 7, 15.

[50] Meyer, Wolfgang (Herausgeber: Kunig, Philip), Art. 94 in: Grundgesetz Kommentar, Band III, München 2003, Art. 94 Rn. 14; Wieland, Joachim (Hg: Dreier, Horst) Art. 94 in: Grundgesetz Kommentar, Tübingen 2008, Art. 94 Rn. 11ff.; Geck, W. K. (Hg: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 7, 13ff.; Hopfauf, Axel „Kein Präsentationsrecht bei Verfassungsrichterwahlen“, S. 89ff. in: Zeitschrift für Recht und Politik 1994, 89ff.

[51] Pietzacker, J./Pallasch, D., „Verfassunsgwidrige Bundesverfassunsgrichterwahl?“, 511ff, in: Juristische Schulung 1995, 511f.; Koch, S., „Die Wahl der Richter des BverfG“, 41ff. in: Zeitschrift für Recht und Politik 1996, 41ff.

[52] Pieper, Stefan Ulrich, Verfassungsrichterwahlen, Berlin 1998, 22ff. 

[53] Stern, Klaus (Herausgeber: Fiedler, Wilfried), „Gedanken zum Wahlverfahren für Bundesverfassungsrichter“, 885ff. in: Gedächtnisschrift für Wilhelm Karl Geck, Köln 1989885ff.

[54] Geck, W. K. (Herausgeber: Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul) „Wahl und Amtszeit der Bundesverfassungsrichter“, §55 in: Handbuch des Staatsrechts, Band II, Heidelberg 1998, §55 Rn. 18; Ruppert, Stefan (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.), „Wahlverfahren im Bundestag“, §6 in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, §6 Rn. 23ff.

[55] Zu anderen westlichen Staaten Häberle, Peter, Dokumentation von Verfassungsgerichtsentwürfen und Verfassungen ehemals sozialistischer Staaten in (Süd-) Osteuropa und Asien in Jahrbuch für öffentliches Recht 43 (1995), 105ff; 44 (1996), 321ff.; 45 (1997), 177ff.; 46 (1998), 123ff.

[56] Rülke, Steffen, „Venedig-Kommission und Verfassungsgerichtsbarkeit, Eine Untersuchung über den Beitrag des Europarates zur Verfassungsentwicklung“ in: Mittel- und Osteuropa, Köln 2003, 138ff.

[57] Vgl. Art. 5 Verfassungsgerichtsgesetz Litauen; Art. 12-14 Verfassungsgerichtsgesetz Slowenien.

[58] Hopfauf, Axel „Kein Präsentationsrecht bei Verfassungsrichterwahlen“, S. 89ff. in: Zeitschrift für Recht und Politik 1994, 90f.

[59] Art. 172 V Verfassung Serbien; vgl. in Deutschland Ruppert, Stefan (Herausgeber: Umbach, D. C. /Clemens, T. / Dollinger, F.-W.) in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, 2005, Vor §§ 3ff./3.

[60] Art. 153 Verfassung Montenegro.

[61] Art. 110 Verfassung Montenegro.

[62] Zusammenfassend Luchterhandt, Otto (Herausgeber: Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht), „Generalbericht: Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa“, 295ff. in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden 2007, 301f.

[63] Slavnić, Ljiljana, „Konstitucionalizacija Politike – Političke Stranke i Ustavni Sud, Predlozi za Novi Ustav Srbije”, 101ff. in: Srpska Politicka Misao 2003 (1-4), 129.

[64] Rülke, Stefan, „Venedig-Kommission und Verfassungsgerichtsbarkeit, Eine Untersuchung über den Beitrag des Europarates zur Verfassungsentwicklung“ in: Mittel- und Osteuropa, Köln 2003, 146ff.

[65] Art. 126 II, 127 Verfassung Serbiens; Art. 12ff. Geschäftsordnung zur Arbeit des Verfassungerichts; Fira, Aleksandar, “Enciklopedija Ustavnog Prava Bivših Jugoslavenskih Zemalja”, Tom II: Ustavno Pravo Republike Srbije i Republike Crne Gore, Novi Sad 1995, 290.

[66] Art. 172 I, VI Verfassung Serbien; Art. 153 Verfassung Montenegro.

[67] Zusammenfassend Luchterhandt (Herausgeber: L/S/W), 302f.

[68] Pajvančić, UP, 303; Čiplić (Herausgeber: Ustavni Sud Republike Srbije), 155.

[69] Art. 5 III Verfassungsgerichtsgesetz Rumänien, §2 Übergan-/Schlussbestimmungen Verfassungsgerichtsgesetz Bulgarien, Art. 4 I Verfassungsgerichtsgesetz Litauen: Demnach scheiden alle drei Jahre jeweils ein Drittel der Verfassunrichter aus.

[70] S. Teil 6 zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkrat.

[71] § 4 IV Bundesverfassungsgerichtsgesetz; Art. 165 II Verf. Slowenien; Art. 5 II Verfassungsgerichtsgesetz Bulgarien; Art. 4 II 3 Verfassungsgerichtsgesetz Litauen.

[72] Art. 174, 99 Verfassung Serbien.

[73] Art. 174 Verfassung Serbien.

[74] Art. 173 Verfassung Serbien.

[75] Vergleichend zur VerfassunGedenkschriftgerichtsbarkeit in Italien Petrov, Vladan, “Novi ustavni sud Republike Srbije”, www.nspm.org.yu/debate (31.01.2009).

[76] Art. 154 Verfassung Montenegro.